Gut zu wissen!

Für die Anmeldung bei der Wohngemeinde müssen folgende Dokumente vorgelegt werden: Identitätsausweis, Familienausweis (für verheiratete Personen), Geburtsurkunde, Ausweise von minderjährigen Kindern, 2 Fotos für das Ausweisgesuch, Mietvertrag, eine Kopie des Arbeitsvertrags und der Nachweis der Krankenversicherung (kann nachgereicht werden).

Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung

Die Bedingungen für eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung sind abhängig vom Herkunftsland.

Für EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger wird das Personenfreizügigkeitsabkommen angewandt, was ihnen ermöglicht, in die Schweiz einzureisen sowie den Arbeitgeber oder den Wohnsitz zu wechseln. Die Arbeit kann erst aufgenommen werden, wenn die Hinterlegung des Gesuches auf der Wohnortsgemeinde erfolgt ist. Personen aus EU-/EFTA-Staaten mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Angehörige aus Drittstaaten erhalten nur eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung, wenn sie höchstspezialisiert sind und ein wirtschaftlicher Bedarf besteht. Vor Arbeitsbeginn ist es notwendig, über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu verfügen. Melden Sie sich dafür beim Einwohneramt (Einwohnerkontrolle) Ihrer Wohngemeinde an.

Staatssekretariat für Migration SEM / www.sem.admin.ch

Übersicht über die verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen

Um länger als drei Monate in der Schweiz zu wohnen oder zu arbeiten, ist eine Bewilligung erforderlich. Es gibt die Kurzaufenthaltsbewilligung (Permis L, bis 1 Jahr), die Aufenthaltsbewilligung (Permis B, befristet), die Niederlassungsbewilligung (Permis C, unbefristet) oder die Grenzgängerbewilligung (Permis G). Diese Bewilligungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Einreise und auf jeden Fall vor Arbeitsantritt beim Einwohneramt (Einwohnerkontrolle) der Wohngemeinde beantragt werden. Das Einwohneramt befindet sich in den meisten Fällen bei der Gemeindeverwaltung (Gemeindehaus, Rathaus).

Kurzaufenthaltsbewilligung L

Diese Bewilligung ist für Personen, die für eine befristete Zeit (meist 1 Jahr) für einen bestimmten Aufenthaltszweck in der Schweiz leben. Die meisten Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Staaten, die ein Arbeitsverhältnis zwischen 3 Monaten und einem Jahr nachweisen können (Arbeitsvertrag), haben Anspruch auf diese Bewilligung.

Aufenthaltsbewilligung B

Diese Bewilligung ist für Personen, die sich längerfristig in der Schweiz aufhalten. Die meisten Bürgerinnen und Bürger von EU/EFTA-Staaten haben einen Anspruch darauf, wenn sie nachweisen können, dass sie mehr als ein Jahr in der Schweiz arbeiten (Arbeitsvertrag). Die Bewilligung wird an EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger für 5 Jahre erteilt. Für Personen aus anderen Staaten ist die Gültigkeitsdauer 1 Jahr, mit der Möglichkeit auf Verlängerung.

Niederlassungsbewilligung C

Diese Bewilligung erhalten Personen nach 5 oder 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz. Die Niederlassungsbewilligung darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.

Dienststelle für Bevölkerung und Migration / www.vs.ch
Übersicht Aufenthaltsbewilligungen / www.ch.ch