Gut zu wissen!

In der Schweiz gibt es kaum Streiks, trotz des seit 1999 offiziell bestehenden Streikrechts. Die Grundfesten der Sozialpartnerschaft – die Gesamtarbeitsverträge und der im sogenannten Friedensabkommen von 1937 festgelegte Verzicht auf Streiks – haben diese Kultur gefestigt und machen den Arbeitsfrieden zum wichtigen Standortfaktor.

Arbeitsrecht

Angestellte und Arbeitgeber haben verschiedene Rechte und Pflichten. Gesetzlich geregelt sind zum Beispiel die maximale Arbeitszeit, der Anspruch auf Ferien und der Versicherungsschutz.

Vertrag

Im Normalfall werden Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen. Aber auch mündliche Verträge sind gültig. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Darin sind Mindeststandards festgehalten. Weiterführende allgemein gültige Bestimmungen finden sich im Arbeitsgesetz mit den Verordnungen 1-5.  Zu den wichtigsten Rechten von Angestellten in der Schweiz gehören:

  • Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Angestellten bei den Sozialversicherungen anzumelden, für sie eine Unfallversicherung abzuschliessen und einen Teil der Beiträge zu bezahlen.
  • Alle Angestellten haben den Anspruch auf mindestens 4 Wochen bezahlte Ferien. Das gilt anteilmässig auch für Personen, die im Stundenlohn angestellt sind oder Teilzeit arbeiten.
  • Die Angestellten haben das Recht auf Verlangen ein schriftliches Arbeitszeugnis oder eine Arbeitsbestätigung zu erhalten.
  • Wer krank wird oder einen Unfall hatte und länger als drei Monate bei der Firma arbeitet, hat für eine bestimmte Zeit Anspruch auf Lohnzahlung.
  • Schwangere Frauen, Frauen im Muttschaftsurlaub sowie jugendliche Arbeitnehmer (bis zum vollendenten 18. Lebensjahr) haben besondere Rechte.
Zusätzliche Informationen / www.ch.ch
Einzelarbeitsvertrag OR ab Artikel 319 / www.admin.ch
Arbeitsgesetz inkl. Verordnungen 1-5 / www.seco.admin.ch