Gut zu wissen!
Die Kirchen werden im Wallis in der Regel aus den allgemeinen Gemeindesteuern finanziert. Wer keiner rechtlich anerkannten Konfession (römisch-katholisch, evangelisch-reformiert) angehört, kann je nach Wohnort einen geringen Teil der Kultussteuer zurückfordern.
Gut zu wissen!
Für die Berechnung der Vermögenssteuer des Kantons sind sämtliche Vermögenswerte relevant, ausgenommen Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände. Das Auto ist mit seinem aktuellen Wert hingegen in der Steuererklärung anzugeben.
Steuern
Steuern auf drei Ebenen
Das föderalistische System in der Schweiz führt dazu, dass Steuern auf drei Ebenen erhoben werden: Gemeinde, Kanton und Bund. Man unterscheidet direkte und indirekte Steuern. Die wichtigsten direkten Steuern sind die Einkommens- und Vermögenssteuer, sie müssen direkt von den steuerpflichtigen Personen bezahlt werden. Zu den indirekten Steuern, die vom Bund erhoben werden, zählen unter anderem die Mehrwertsteuer, die Tabaksteuer oder die Mineralölsteuer. Diese Steuern sind im Preis der Güter enthalten. Die direkten Steuern sind im internationalen Vergleich relativ tief, wobei aber Sozialabgaben nicht über das Steuersystem, sondern auf andere Wege erhoben werden.
Referenzort für die direkten Steuern ist der Erstwohnsitz. Da der grösste Teil der Steuern auf der kantonalen und kommunalen Ebene erhoben wird, existieren bei der Höhe der direkten Steuern zwischen den Wohnorten grosse Unterschiede. Das Steuersystem ist progressiv. Das bedeutet, dass neben dem Wohnsitz und der Höhe des Einkommens resp. des Vermögens weitere Faktoren wie die familiäre Situation in die Steuerrechnung einfliessen; Ehepaare beispielsweise werden gemeinsam besteuert. In den meisten Kantonen werden die Gemeinde- und kantonalen Steuern durch ein und dieselbe Steuerbehörde erhoben (entweder vom Kanton oder der Gemeinde).
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung hat die Schweiz mit den meisten industrialisierten Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Die detaillierten Informationen zu den Abkommen nach Ländern bietet die eidgenössische Steuerverwaltung.
Broschüre: Das schweizerische Steuersystem, ESTV
Quellensteuer
Steuern von ausländischen Arbeitnehmenden, die nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, werden direkt auf dem Lohn erhoben. Die Anmeldung für die Quellensteuer erledigt der Arbeitgeber. Arbeitnehmende müssen dennoch jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben. Die Höhe der Steuer ist abhängig vom Einkommen, vom Familienstand (ledig, verheiratet, geschieden) und der Anzahl Kinder. Veränderungen müssen sofort gemeldet werden. Ausserdem sind von der Quellensteuer zusätzlich verschiedene Abzüge möglich, zum Beispiel für Einlagen in die 3. Säule, Schuldzinsen oder hohe Krankheitskosten. Wer Vermögen in der Schweiz hat, muss dieses angeben und die Steuern dafür separat bezahlen. Ab einem Einkommen von CHF 120'000/Jahr muss eine Steuererklärung eingereicht werden (ordentliche Besteuerung). Die kantonale Steuerverwaltung erteilt weitere Informationen zur Quellensteuer.
Quellensteuerformulare / www.vs.ch
Ordentliche Besteuerung
Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (Permis C) werden ordentlich besteuert. Auch wenn der Ehepartner/die Ehepartnerin über eine Niederlassungsbewilligung (Permis C) oder einen Schweizer Pass verfügt, muss man jedes Jahr eine Steuererklärung ausfüllen. Die Steuer wird nicht vom Lohn abgezogen. Das Ausfüllen der Steuererklärung ist auch für Schweizerinnen und Schweizer komplex. Es ist daher ratsam, sich Unterstützung zu holen, wenn man die Steuererklärung zum ersten Mal ausfüllt. Die Mitarbeitenden in der Gemeindeverwaltung oder die Steuerexperten in den Treuhandbüros können weiterhelfen.